Kurzüberblick: Nutzungsrechte an Logos, Designs & Fotos
Bürokratie

Kurzüberblick: Nutzungsrechte an Logos, Designs & Fotos

Dominik
Dominik

Gastautor

· Mai 2016

· aktualisiert Oktober 2023

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In diesem Artikel

Dominik Schmidt ist Rechtsanwalt der Kanzlei SCHÜRMANN ROSENTHAL DREYER Rechtsanwälte in Berlin und u. a. schwerpunktmäßig im Medien- und Werberecht tätig - geistiges Eigentum spielt in seinem Tätigkeitsbereich eine wichtige Rolle. In seinem Gastbeitrag erklärt er euch, wie es eigentlich aussieht, wenn ihr als Freiberufler:in kreative Arbeit leistet. 

Warum braucht man als studentische:r Freelancer:in oder als Auftraggeber:in einen kurzen Überblick über die Nutzungsrechte für Logos, Designs und Fotos? Weil beide Beteiligten wissen sollten, dass ein:e Freelancer:in immer dann, wenn er:sie ein Werk geschaffen hat, in der Regel auch sämtliche Nutzungsrechte daran hat. 

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Wann handelt es sich um erforderliche Nutzungsrechte für Logos? 

Immer dann, wenn es um das Ergebnis eines kreativen Schaffungsprozesses geht und zum Beispiel ein neues Firmenlogo erstellt werden soll, kann der:die Urheber:in grundsätzlich selbst entscheiden, ob das Firmenlogo nun veröffentlicht wird, auf einem Briefkopf genutzt, in Social-Media-Portalen gepostet oder aber von eine:r Auftraggeber:in oder einem anderen Dritten bearbeitet werden kann. Wenn der:die Auftraggeber:in diese Befugnisse selbst haben will, muss er:sie sich von dem:der Freelancer:in dazu die erforderlichen Nutzungsrechte einräumen lassen. Meistens sind genau Nutzungsrechte aber nicht Teil der Beauftragung. Deshalb sollten Freelancer:innen und Auftraggeber:innen im Rahmen der Vertragsverhandlung auch immer über Nutzungsrechte für Logos, Designs und Fotos sprechen.

Um darüber sprechen zu können ist es hilfreich überhaupt erst einmal zu wissen, in welche Richtungen bei der Einräumung von Nutzungsrechten verhandelt werden kann. Dabei gibt es immer drei Komponenten: Die zeitliche, die örtliche und die inhaltliche.

⏰ Zeitliche Komponente

Bei diesem Aspekt kann vereinbart werden, ob Nutzungsrechte zeitlich unbegrenzt oder nur für einen bestimmten Zeitraum eingeräumt werden. Denkbar ist zum Beispiel auch eine Limitierung auf ein Ereignis, einem Event etc.

🗺 Örtliche Komponente

Im Rahmen der räumlichen Beschränkung der Nutzung wird meist der regionale Bezug zur Nutzung hergestellt. So kann die Nutzung beispielsweise auf Deutschland, Europa oder weltweit eingeräumt sein. 

📚 Inhaltliche Komponente

Der komplexeste Teil ist die inhaltliche Reichweite, innerhalb derer meist eine Eingrenzung auf bestimmte Nutzungsarten üblich ist. So ist es unter anderem möglich, die Nutzung für Pressearbeit, Online Medien, Werbung und soziale Netzwerke (z. B. Facebook, Twitter) zu unterscheiden. Am weitreichendsten wäre hier das Recht zur „inhaltlich unbegrenzten“ Nutzung. Gleichzeitig ist es wichtig, über mögliche Bearbeitungsrechte zu sprechen, also ob das Firmenlogo weiterentwickelt werden kann. Außerdem sollte vereinbart werden, ob die Rechte exklusiv auf den:die Auftraggeber:in übergehen, außer ihm:ihr also niemand anderes das erstellte Werk nutzen können soll. Beim Firmenlogo ist dies sicherlich etwas anderes als zum Beispiel bei Fotos, wo in der Regel einfache Nutzungsrechte übertragen werden, der:die Fotograf:in die Fotos also auch anderen Dritten zur Nutzung überlassen kann.

Was muss neben Nutzungsrechten für Logos sonst noch beachtet werden?

Wenn sich Freelancer:innen und Auftraggeber:innen über die zeitliche, räumliche und inhaltliche Komponente der Nutzungsrechte einig sind, sollte außerdem noch kurz über die Kosten gesprochen werden. Üblicherweise unterscheidet man einerseits zwischen dem Lohn, den der:die Freelancer:in für seine:ihre Arbeit bekommt und dem Honorar das er:sie für die Einräumung der Nutzungsrechte erhält. Als Faustformel kann man ungefähr im Kopf haben: Je weitreichender und exklusiver Nutzungsrechte übertragen werden sollen, desto höher fallen die Honorare dazu aus. Deshalb sollten beide Beteiligte einen pragmatischen Kompromiss zwischen Nutzungsrechten für Designs, Logos und Fotos und beabsichtigter Nutzung finden.

Kleiner Tipp am Rande

Übrigens: Wenn der:die Freelancer:in nur ein außergewöhnlich geringes Honorar für seine:ihre Arbeit bekommt, eröffnet ihm:ihr das Gesetz die Möglichkeit, den:die Auftraggeber:in zu einer Anpassung der Vergütung auf ein angemessenes Niveau zu zwingen. Solche Fälle kommen immer wieder vor, können aber leicht verhindert werden, wenn man fair und auf Augenhöhe miteinander verhandelt.

Einen guten Überblick über angemessene, marktübliche Vergütung bei Designergebnissen bietet übrigens der Vergütungstarifvertrag Design (VTV Design), der seit 1977 regelmäßig zwischen der Allianz deutscher Designer und den Selbstständigen Designstudios als Tarifvertrag abgeschlossen wird und für viele Nutzungsarten übersichtliche Berechnungsmodelle aufzeigt. Ein ähnliches Pendant für Fotos ist die Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing.

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📌 Fazit – was muss ich mir zu Nutzungsrechten für Logos alles merken?

Sobald zum Beispiel ein:e Freelancer:in selbst aus einem kreativen Prozess heraus ein Ergebnis erschaffen hat, steht ihm:ihr die Entscheidung über die Nutzungsrechte zu. Wenn es nun also zu Vertragsverhandlungen kommt, sollte dort schon festgelegt werden, inwieweit und wo das entworfene Logo zum Beispiel beworben und verwendet werden darf.

Kommt es zu solch einer Verhandlung, sollte man sich immer die folgenden drei Fragen stellen:

  • Dürfen die Rechte für immer oder nur eine bestimmte Zeit in Anspruch genommen werden?
  • Soll nur in bestimmten Ländern Bezug auf die Rechte eingeräumt werden dürfen?
  • Muss die Nutzung inhaltlich eingeschränkt werden und/oder darf das Werk weiterentwickelt werden?

Erst wenn das alles geklärt ist, wird über die Kosten gesprochen, welche entsprechend der Weitreiche der Nutzungsrechte ausgelegt sind.

Häufig gestellte Fragen

  • Wann handelt es sich um erforderliche Nutzungsrechtè?

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    Immer dann, wenn es um das Ergebnis eines kreativen Schaffungsprozesses geht und zum Beispiel ein neues Firmenlogo erstellt werden soll, kann der:die Urheber:in grundsätzlich selbst entscheiden, ob das Firmenlogo nun veröffentlicht wird, auf einem Briefkopf genutzt, in Social-Media-Portalen gepostet oder aber von eine:r Auftraggeber:in oder einem anderen Dritten bearbeitet werden kann. Wenn der:die Auftraggeber:in diese Befugnisse selbst haben will, muss er:sie sich von dem:der Freelancer:in dazu die erforderlichen Nutzungsrechte einräumen lassen. Meistens sind genau Nutzungsrechte aber nicht Teil der Beauftragung. Deshalb sollten Freelancer:innen und Auftraggeber:innen im Rahmen der Vertragsverhandlung auch immer über Nutzungsrechte für Logos, Designs und Fotos sprechen.

  • Was muss bei den Kosten für Nutzungsrechte beachtet werden?

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    Üblicherweise unterscheidet man einerseits zwischen dem Lohn, den der:die Freelancer:in für seine:ihre Arbeit bekommt und dem Honorar das er:sie für die Einräumung der Nutzungsrechte erhält. Als Faustformel kann man ungefähr im Kopf haben: Je weitreichender und exklusiver Nutzungsrechte übertragen werden sollen, desto höher fallen die Honorare dazu aus. Deshalb sollten beide Beteiligte einen pragmatischen Kompromiss zwischen Nutzungsrechten für Designs, Logos und Fotos und beabsichtigter Nutzung finden.

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