Gerichtliches Mahnverfahren einleiten: Kosten & Ablauf
Bürokratie

Gerichtliches Mahnverfahren einleiten: Kosten & Ablauf

Dominik
Dominik

Gastautor

· Juli 2016

· aktualisiert August 2023

In diesem Artikel

Immer wieder kommt es vor, dass Vertragspartner:innen nicht zahlen. Das ist an sich bereits ärgerlich genug. Vor allem junge Selbstständige oder Freelancer:innen scheuen nach einer oder zwei erfolglosen Mahnungen dann weitere Schritte gegen den:die Schuldner:in, oftmals, weil ein weiteres Vorgehen als zu teuer oder aufwendig erscheint. Neben weiteren Mahnschreiben oder einer Zahlungsklage mit Anwalt und allem Drum und Dran bietet sich in solchen Fällen häufig das Einleiten eines sogenannten gerichtlichen Mahnverfahrens als recht praktikable Alternative an, um vereinfacht, kostengünstig und schnell an „sein Geld“ kommen zu können. 

Was ist ein gerichtliches Mahnverfahren?

Ein gerichtliches Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Gerichtsverfahren nach §§ 688 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und kann immer dann eingeleitet werden, wenn eure Geldforderungen vereinfacht durchgesetzt werden sollen (z. B. euch Vertragspartner:innen ein vereinbartes Entgelt schulden). Geht es euch aber gar nicht um eine Geldforderung (z. B. wenn euch Vertragspartner:innen eine nicht-entgeltliche Gegenleistung wie Eintrittskarten, Rabatte etc. schulden), kommt auch kein gerichtliches Mahnverfahren in Betracht. Außerdem darf die Geldforderung nicht (mehr) von eurer Gegenleistung abhängig sein. Wenn ihr selbst also euren Anteil der Vereinbarung noch gar nicht erfüllt habt, könnt ihr eure Geldforderung auch (noch) nicht über ein Mahnverfahren einfordern. Schuldet euch aber jemand ein Entgelt, dass er:sie (trotz Verzug) nicht an euch zahlt und habt ihr alle Gegenleistungen wie vereinbart erbracht, könnt ihr ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. 

Wie leite ich ein gerichtliches Mahnverfahren ein?

Um ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten zu können, müsst ihr zunächst einen Antrag bei dem für euch zuständigen zentralen Mahngericht stellen. In Deutschland haben alle Bundesländer die Mahnsachen auf zentrale Mahngerichte konzentriert, wobei einige Bundesländer länderübergreifende gemeinsame Mahngerichte eingerichtet haben (z. B. Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern). Welches Mahngericht für euch zuständig ist, bestimmt sich nach eurer Adresse. Ihr könnt das richtige Mahngericht ganz einfach über die Gerichtssuche des gemeinsamen Mahnportals aller deutschen Mahngerichte ermitteln. 

Über dieses gemeinsame Mahnportal bzw. die dortige Weiterleitung könnt ihr – unter den oben genannten Voraussetzungen – selbst einen Mahnantrag stellen und in einem Formular-Formblatt die erforderlichen Angaben (z.B. Antragsteller:in, Antragsgegner:in etc.) eingeben. Dabei müsst ihr auch angeben, welche Geldforderung euch woraus zusteht – begründen müsst ihr das aber nicht. Außerdem müsst ihr angeben, ob und wenn ja, vor welchem Gericht im Fall eines Widerspruchs/Einspruchs ein streitiges Verfahren durchzuführen wäre. Eventuelle Eingabefehler werden praktischerweise automatisch kontrolliert. Wenn alles stimmt, könnt ihr den ausgefüllten Mahnantrag entweder mit einer Signaturkarte direkt online oder über einen unterschriebenen Ausdruck mit Barcode offline an das zuständige Mahngericht per Post versenden. 

Weiterer Verlauf

Sobald das Mahngericht euren Mahnantrag erhalten hat, prüft das diesen auf formelle Richtigkeit eurer Angaben und ob die Geltendmachung der Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren statthaft ist. Das bedeutet, dass das Mahngericht nur darauf achtet, ob euer geltend gemachter Anspruch hinreichend individualisiert ist, ob er überhaupt bestehen kann und ob er nicht erkennbar ungerechtfertigt ist. Mehr prüft das Mahngericht in diesem vereinfachten Verfahren nicht. Wenn alles stimmt und ihr die gerichtliche Gebühr für den Mahnbescheid eingezahlt habt, erlässt das Mahngericht dann den beantragten Mahnbescheid, stellt ihn dem:der Antragsgegner:in per Post zu und teilt euch die Zustellung mit. 

Was kostet ein gerichtliches Mahnverfahren?

Apropos gerichtliche Gebühr: Auch Gerichte arbeiten nicht umsonst, jedes Gerichtsverfahren kostet Geld. Wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet, ist es deshalb kostengünstig, weil der:die Antragsteller:in für das Mahnverfahren nur eine halbe (0,5) Gerichtsgebühr einzahlen muss. Wie Ihr der Gerichtsgebührentabelle nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) entnehmen könnt, sind das im gerichtlichen Mahnverfahren mindestens 32,00 Euro (z. B. bei einer Forderung von 500,00 Euro) und staffelt sich dann nach bestimmten Sprüngen (z. B. 44,50 Euro bei einer Forderung von 2.000,00 Euro, 73,00 Euro bei einer Forderung von 5.000,00 Euro). Und keine Angst, ihr bleibt auf den Gerichtsgebühren nicht sitzen, sondern könnt sie von Antragsgegner:innen ersetzt verlangen. Wenn ihr den Mahnbescheid selbst beantragt, kommt zu der 0,5-Gerichtsgebühr auch erstmal nichts dazu, wenn ihr den Mahnantrag über eine:n Rechtsanwalt:in stellt, fallen dafür natürlich weitere Kosten an. 

Wenn mit eurem Mahnantrag also alles stimmt und das Mahngericht den Mahnbescheid erlassen und dem:der Antragsgegner:in zugestellt hat, teilt es euch die Zustellung mit. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids hat euer:eure Antragsgegner:in zwei Wochen Zeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Das macht dann Sinn, wenn der von euch geltend gemachte Anspruch zum Beispiel gar nicht besteht, das Mahngericht prüft das im Mahnverfahren ja nicht. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung gibt es deshalb zwei Möglichkeiten, eine „bessere“ und eine „schlechtere“:

  • Erhebt euer:eure Antragsgegner:in innerhalb der zwei Wochen, nachdem ihm:ihr der Mahnbescheid zugestellt worden ist, gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch und zahlt er:sie eure Geldforderung immer noch nicht, erlässt das Mahngericht auf euren Antrag hin – den ihr frühestens zwei Wochen bzw. spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids stellen könnt – einen Vollstreckungsbescheid

Was ist ein Vollstreckungsbescheid?

Der Vollstreckungsbescheid ist wie ein vorläufiges Gerichtsurteil gleich, ihr könnt damit praktischerweise sofort die Zwangsvollstreckung betreiben, also eine:n Gerichtsvollzieher:in losschicken (was auch wieder Gebühren kostet, die ihr euch aber auch von Antragsgegner:innen ersetzt verlangen könnt). Allerdings muss der Vollstreckungsbescheid dem:der Schuldner:in auch zugestellt werden, entweder direkt vom Mahngericht oder durch den:der von euch beauftragtem:beauftragten Gerichtsvollzieher:in. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der:die Antragsgegner:in binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Macht er:sie das nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Soweit das vereinfachte, kostengünstige und schnelle Verfahren. 

Legt der:die Antragsgegner:in hingegen Einspruch ein, geht es mit der anderen Möglichkeit weiter und es kommt zu einem normalen Gerichtsverfahren, in dem geklärt wird, ob euch die Geldforderung zusteht und der:die Gegner:in zahlen muss. Sofern der:die Antragsgegner:in aber nicht separat von seinem:ihrem Einspruch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellt und eine Sicherheitsleistung (ungefähr in der Höhe eurer Forderung) hinterlegt, könnt ihr die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid bereits mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eintreiben

  • Erhebt der:die Antragsgegner:in innerhalb der zwei Wochen, nachdem ihm:ihr der Mahnbescheid zugestellt worden ist, Widerspruch gegen den Mahnbescheid, wird das gerichtliche Mahnverfahren nach Antrag an das für den Rechtsstreit zuständige (Prozess-) Gericht abgegeben

Auch dann war es das mit dem Einleiten eines vereinfachten, kostengünstigen und schnellen gerichtlichen Mahnverfahrens. Denn damit es hier weitergeht, müsst ihr weitere Gerichtskosten einzahlen, nämlich die Differenz zu einer „normalen“ 3,0-Gerichtgebühr. Das macht es dann ärgerlich, denn das sind bei einer Forderung von...

...500,00 Euro ganze 105,00 Euro (abzüglich der bereits gezahlten 32,00 Euro)

...2.000,00 Euro ganze 267,00 Euro (abzüglich der bereits gezahlten 44,50 Euro)

...5.000,00 Euro ganze 438,00 Euro (abzüglich der bereits gezahlten 73,00 Euro). Zwar könnt ihr euch auch diese Gerichtsgebühren von Antragsgegner:innen ersetzt verlangen, dafür müsst ihr aber den Prozess gewinnen

Habt ihr also die weiteren Gerichtsgebühren gezahlt, kommt es zu einem normalen Gerichtsverfahren, in dem geklärt wird, ob euch die Geldforderung zusteht und der:die Gegner:in zahlen muss. Dafür müsst ihr zunächst eine Anspruchsbegründung einreichen. Darin muss dargelegt werden, warum euch der Anspruch zusteht und ist übrigens nichts anderes als eine herkömmliche Klageschrift. Danach geht alles seinen gerichtlichen Gang und es folgt irgendwann eine Einigung oder ein Urteil – obwohl ihr ein vereinfachtes, kostengünstiges und schnelles gerichtliches Mahnverfahren angestrebt hattet. 

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📌 Fazit zum gerichtlichen Mahnverfahren

Zusammengefasst kann man dennoch festhalten, dass sich das Einleiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens bei einfachen Geldforderungen doch als vereinfachtes, kostengünstiges und schnelles Verfahren anbietet. Denn allein auf einen Antrag hin ergeht ohne inhaltliche Prüfung ein Mahnbescheid. Soweit der:die Schuldner:in hiergegen keinen Widerspruch einlegt, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen werden, aus dem ihr eure Forderung schnell mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eintreiben könnt. Ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten ermöglicht dadurch die Vollstreckung einer Geldforderung ohne komplizierte, teure und zeitintensive Klageerhebung

 … das aber meist auch nur, wenn ihr eine Geldforderung eintreiben wollt, über die kein Streit besteht und wenn ihr den:die Schuldner:in mit mehr Druck zur Zahlung bewegen wollt und er:sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht zahlt. Wenn ihr aber von vornherein wisst, dass der:die Schuldner:in auch auf einen Mahnbescheid nicht zahlen wird bzw. ihr euch streiten müsst, macht es wenig Sinn, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten, da es das Verfahren dann verlängert und euch Energie, Geld und Zeit raubt. Dann klagt lieber gleich, manchmal gibt es einfach keine andere Lösung. 

Übrigens: Wenn ihr Beträge bis 5.000,00 Euro einklagen wollt, müsst Ihr damit zum Amtsgericht. Dort benötigt Ihr keine:n Rechtsanwalt:in und könnt selbst klagen. Erst wenn es um mehr als 5.000,00 Euro geht, landet ihr regelmäßig beim Landgericht, wo Anwaltszwang herrscht und ihr vorher eine:n Rechtsanwalt:in beauftragen solltet.

Häufig gestellte Fragen

  • Was ist ein gerichtliches Mahnverfahren?

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    Ein gerichtliches Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Gerichtsverfahren nach §§ 688 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und kann immer dann eingeleitet werden, wenn eure Geldforderungen vereinfacht durchgesetzt werden sollen (z. B. euch Vertragspartner:innen ein vereinbartes Entgelt schulden). Außerdem darf die Geldforderung nicht (mehr) von eurer Gegenleistung abhängig sein. Wenn ihr selbst also euren Anteil der Vereinbarung noch gar nicht erfüllt habt, könnt ihr eure Geldforderung auch (noch) nicht über ein Mahnverfahren einfordern. Schuldet euch aber jemand ein Entgelt, dass er:sie (trotz Verzug) nicht an euch zahlt und habt ihr alle Gegenleistungen wie vereinbart erbracht, könnt ihr ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.

  • Wie leitet man ein gerichtliches Mahnverfahren ein?

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    Um ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten zu können, müsst ihr zunächst einen Antrag bei dem für euch zuständigen zentralen Mahngericht stellen. Welches Mahngericht für euch zuständig ist, bestimmt sich nach eurer Adresse. Ihr könnt das richtige Mahngericht ganz einfach über die Gerichtssuche des gemeinsamen Mahnportals aller deutschen Mahngerichte ermitteln.

    Über dieses gemeinsame Mahnportal bzw. die dortige Weiterleitung könnt ihr selbst einen Mahnantrag stellen und in einem Formular-Formblatt die erforderlichen Angaben (z.B. Antragsteller:in, Antragsgegner:in etc.) eingeben. Dabei müsst ihr auch angeben, welche Geldforderung euch woraus zusteht. Außerdem müsst ihr angeben, ob und wenn ja, vor welchem Gericht im Fall eines Widerspruchs/Einspruchs ein streitiges Verfahren durchzuführen wäre. Eventuelle Eingabefehler werden praktischerweise automatisch kontrolliert. Wenn alles stimmt, könnt ihr den ausgefüllten Mahnantrag entweder mit einer Signaturkarte direkt online oder über einen unterschriebenen Ausdruck mit Barcode offline an das zuständige Mahngericht per Post versenden.

  • Was ist ein Vollstreckungsbescheid?

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    Der Vollstreckungsbescheid ist wie ein vorläufiges Gerichtsurteil gleich, ihr könnt damit praktischerweise sofort die Zwangsvollstreckung betreiben, also eine:n Gerichtsvollzieher:in losschicken (was auch wieder Gebühren kostet, die ihr euch aber auch von Antragsgegner:innen ersetzt verlangen könnt). Allerdings muss der Vollstreckungsbescheid dem:der Schuldner:in auch zugestellt werden, entweder direkt vom Mahngericht oder durch den:der von euch beauftragtem:beauftragten Gerichtsvollzieher:in. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der:die Antragsgegner:in binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Macht er das nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Soweit das vereinfachte, kostengünstige und schnelle Verfahren.

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Dominik Schmidt ist Rechtsanwalt der Kanzlei SCHÜRMANN ROSENTHAL DREYER Rechtsanwälte in Berlin und u. a. schwerpunktmäßig im Medien- und Werberecht tätig.

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