Freiberufler:in oder Gewerbe anmelden – das gilt es zu beachten
Praxis

Freiberufler:in oder Gewerbe anmelden – das gilt es zu beachten

Matthias
Matthias

Redaktion

· Januar 2016

· aktualisiert Oktober 2023

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In diesem Artikel

Die Entscheidung steht fest: Du willst dich selbstständig machen. Das Geschäftsfeld ist gewählt und du willst durchstarten. Du weißt sogar schon, welches Konto du dir besorgen möchtest und wie du deine Buchhaltung organisierst… Doch bevor du dich an den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung machen kannst, solltest du dich mit der Gretchenfrage des Freelancertums auseinandersetzen – "Freiberufler:in oder Gewerbe?" – andernfalls könnte es passieren, dass du bei der Frage nach den voraussichtlichen Einkünften ins Rudern gerätst.

Der Reihe nach: Klar, du besitzt keinen Bauernhof. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft fallen für dich also vermutlich flach. Nachdem die Immobilienblase geplatzt ist, hast du außerdem all deine Wohnungen an der Außenalster verkauft – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hast du folgerichtig auch nicht mehr. Bei den anderen Einkunftsarten bist du dir ebenso ziemlich sicher, dass sie nicht auf dich zutreffen. Lediglich die Entscheidung zwischen Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Einkünften aus dem Gewerbebetrieb macht dich stutzig. Du sagst dir: „Ich mache mich selbstständig, also habe ich auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Oder?“

Die Frage ist leider nicht mit Ja oder Nein zu beantworten, sondern hängt ganz davon ab, ob du als Freiberufler:in (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) oder Gewerbetreibende:r (Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb) agierst. Ok, doch nach welchen Kriterien entscheidet man, ob man sich als Freiberufler:in oder Gewerbe anmelden muss? Und welchen Unterschied macht das eigentlich?

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Freelancer:in oder Gewerbe - Ab wann ist man eigentlich gewerbetreibend?

Du giltst definitiv als gewerbetreibend…

  • …wenn du einer Tätigkeit selbstständig – mit der Absicht, Gewinn zu erzielen – nachgehst und dich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligst.
  • …wenn diese Tätigkeit weder einer land- und forstwirtschaftlichen noch einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit entspricht.
  • …wenn diese Tätigkeit keiner privaten Vermögensverwaltung entspricht. (Gem. §15 EStG) 

Freiberufler:in oder Gewerbe - Wann gelte ich als was?

Ob deine Tätigkeit als freiberuflich gilt, hängt von drei Faktoren ab: der Gesellschaftsform, für die du dich entschieden hast, der Art der Tätigkeit, mit der du dich selbstständig machst, und der Ausbildung, die dich zu dieser Tätigkeit befähigt.

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1. Gewerbebetrieb kraft Rechtsform

Hast du eine Kapitalgesellschaft wie beispielsweise eine GmbH oder UG (Unternehmergesellschaft) gegründet, so betreibst du – auch wenn deine Tätigkeit zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählt – ein Gewerbe.

2. Das Feld der Tätigkeiten von Freiberufler:innen

„Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt“ (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz § 1 Abs. 2)

Das Einkommensteuergesetz (§ 18 Abs (1) Nr. 1) unterteilt die freiberufliche Tätigkeit in drei Gruppen:

  • Katalogberufe
  • katalogähnliche Berufe
  • Tätigkeitsberufe 

3. Die Ausbildung

Viele der Katalogberufe setzen zur Ausübung eine entsprechende Ausbildung zwingend voraus. Andere Berufe hingegen kannst du auch ausüben, solange du in der jeweiligen Sparte tätig warst und eine entsprechende Berufserfahrung oder sonstige Fortbildung, die dich zur Ausübung dieser Tätigkeit nachweislich qualifiziert, nachweisen kannst. Ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, oder du ein Gewerbe als Freelancer:in anmelden musst, unterliegt allerdings immer einer offiziellen Einstufung des zuständigen Finanzamtes.


Freiberufler:in oder Gewerbe: Welche Berufe zählen zu den Katalogberufen?

Gemäß Einkommensteuergesetz und Partnergesellschaftsgesetz sind dies:

Heilberufe: Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Tierärzt:innen, Heilpraktiker:innen, Krankengymnast:innen, Hebammen, Heilmasseur:innen, Diplom-Psycholog:innen
Die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe: Rechtsanwält:innen (beziehungsweise Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), Patentanwält:innen, Notar:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, Steuerberater:innen, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirt:innen, vereidigte Buchprüfer:innen (vereidigte Buchrevisor:innen)
Die naturwissenschaftlichen/technischen Berufe: Vermessungsingenieur:innen, Ingenieur:innen, Handelschemiker:innen, Architekt:innen, Lots:innen, hauptberufliche Sachverständige
Die informationsvermittelnden Berufe/Kulturberufe: Journalist:innen, Bildberichterstatter:innen, Dolmetscher:innen, Übersetzer:innen (und ähnliche Berufe), Wissenschaftler:innen, Künstler:innen (nicht werbeaktiv), Schriftsteller:innen, Lehrer:innen und Erzieher:innen

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Ok, und was sind dann katalogähnliche Berufe?

Wie der Name es schon sagt, sind katalogähnliche Berufe, Berufe, die den zuvor aufgezählten Katalogberufen ähneln. Ob ein Beruf allerdings zu den katalogähnlichen Berufen gehört, unterliegt der Einzelfallprüfung. So kannst du entscheiden, ob das Dasein als Freiberufler:in oder ein Gewerbe das Richtige für dich ist. 

Und zu guter Letzt die Tätigkeitsberufe

Im Laufe der Zeit entwickeln sich immer wieder neue Arbeitsfelder und Berufe. Für wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erziehende Tätigkeiten kann über die Anforderung der Ähnlichkeit zu den Katalogberufen hinaus im Rahmen einer Einzelfallprüfung die steuerliche Zuordnung zu den freien Berufen erfolgen.

Aber Achtung! Ausschlaggebend dafür, ob du Freiberufler:in oder Gewerbetreibende:r bist, ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung deiner Tätigkeit. Bestehen deine Einnahmen als Musiker:in beispielsweise zum größten Teil aus dem Verkauf von Merchandiseartikeln, so bist du gewerblich tätig.

Freiberufler:in oder Gewerbe - Vorteile als Freiberufler:in?

Als Freiberufler:in…

  • musst du keine Gewerbeanmeldung vornehmen.
  • musst du keine Gewerbesteuer zahlen.
  • kannst du unabhängig von der Höhe deiner Umsätze und Gewinne von der Einnahmenüberschussrechnung Gebrauch machen und ersparst dir eine aufwändige Buchführung und Bilanzierung.
  • profitierst du von der IST-Versteuerung statt SOLL-Versteuerung bei der Umsatzsteuer.
  • hast du, wenn du einer "künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit" langfristig und erwerbsmäßig nachgehst, die Möglichkeit, dich über die Künstlersozialkasse (KSK) zu versichern.

Habe ich als Gewerbetreibende:r Nachteile?

Für Gründer:innen ist es in der Regel – aufgrund niedriger Umsätze und Gewinne – anfangs gar nicht relevant, ob sie als Freiberufler:in oder Gewerbe tätig sind:

  • Die Anmeldung eines Gewerbes kostet in Abhängigkeit von deinem Gewerbeamt um die 30,- Euro.
  • Die Gewerbesteuer zahlt man erst ab einem Jahresgewinn von 24.500,- Euro.
  • Die Buchführungspflicht entsteht erst, sobald du Umsätze über 500.000,- Euro oder Gewinne über 50.000,- Euro erzielst.
  • Die SOLL-Versteuerung spielt für Kleinunternehmer:innen keine Rolle, da sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Auch in dem Fall, dass du die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen hast, kannst du, solange dein Jahresumsatz geringer als 500.000,- Euro ist, die IST-Versteuerung beantragen.

📌 Fazit – Freiberufler:in oder Gewerbe: anfangs nicht entscheidend

Du musst dich natürlich damit auseinandersetzen, ob du dich nun als Freiberufler:in oder Gewerbe anmeldest, allerdings ist es für dich wahrscheinlich finanziell zunächst irrelevant. Wichtig ist, den ersten Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen und sich einen Kund:innenstamm aufzubauen. Junico hilft dir gerne dabei!

* Den Inhalt dieser Seite haben wir mit größter Sorgfalt erstellt (Stand: Januar 2016). Dennoch können wir keine Gewähr für Richtigkeit oder Aktualität dieser Informationen übernehmen. Für Schäden, die aufgrund der hier aufgeführten Informationen entstehen, haften wir nicht.

Häufig gestellte Fragen

  • Ab wann ist man eigentlich gewerbetreibend?

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    • …wenn du einer Tätigkeit selbständig – mit der Absicht, Gewinn zu erzielen – nachgehst und dich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligst.
    • …wenn diese Tätigkeit weder einer land- und forstwirtschaftlichen noch einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit entspricht.
    • …wenn diese Tätigkeit keiner privaten Vermögensverwaltung entspricht. (Gem. §15 EStG)
  • Wann gelte ich als Freiberufler?

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    Ob deine Tätigkeit als freiberuflich gilt, hängt von drei Faktoren ab: der Gesellschaftsform, für die du dich entschieden hast, der Art der Tätigkeit, mit der du dich selbstständig machst, und der Ausbildung, die dich zu dieser Tätigkeit befähigt.

  • Welche Berufe zählen zu den Katalogberufen?

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    Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte (beziehungsweise Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), Patentanwälte, Notare, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher

  • Ok, und was sind dann katalogähnliche Berufe?

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    Wie der Name es schon sagt, sind katalogähnliche Berufe Berufe, die den zuvor aufgezählten Katalogberufen ähneln. Ob ein Beruf allerdings zu den katalogähnlichen Berufen gehört, unterliegt der Einzelfallprüfung.

  • Welche Vorteile hat denn nun eigentlich die Meldung als Freiberufler?

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    Als Freiberufler…

    musst du keine Gewerbeanmeldung vornehmen. musst du keine Gewerbesteuer zahlen. kannst du unabhängig von der Höhe deiner Umsätze und Gewinne von der Einnahmenüberschussrechnung Gebrauch machen und ersparst dir eine aufwändige Buchführung und Bilanzierung.

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